Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Klimaneutralität zum Verfassungsgrundsatz erklärt.
Das Gericht hat den Grundsatz der Generationengerechtigkeit damit so eindrucksvoll wie selten zuvor zur Maßgabe seines Handelns gemacht. Eine Verschiebung der Last auf nachfolgende Generationen sei nicht verfassungskonform, unbequeme Entscheidungen dürfen nicht einfach verschoben oder offen gelassen werden. Grundlage und fortan „justiziable Rechtsnorm“ ist Artikel 20a des Grundgesetzes. Darin heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen.“ Die „intertemporale Freiheitssicherung“, also die generationenübergreifende und faire Verteilung von Lasten, ist nun einklagbar geworden.
Die Getränkebranche und der Bundesverband treiben den Handel mit Mehrwegprodukten seit Jahren voran und setzen sich somit auch konsequent für Klimaschutz ein.
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